LSG NRW L 20 (9) B 37/05 SO ER, B. v. 21.12.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7914.pdf
www.sozialgerichtsbarkeit.de Sachverhalt: Die Antragsteller, Roma aus dem Kosovo, reisten 1988 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Nach zwischenzeitlicher Ausreise nach Schweden vom Oktober 2000 bis Mai 2001 beziehen sie seit mehr als 36 Moanten laufend Leistungen nach § 3 AsylbLG. Sie machen geltend, dass eine Rückkehr wegen der Situation im Kosovo, aber auch wegen merhrerer schwerer Behinderungen eines Antragsteller und feheldner medizinischer Versorgung unmöglich ist.
Gründe: Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG, da kein Anordnungsanspruch (Eilbedüftigkeit) gegeben ist. Offen ist die Frage der rechtsmissbräuchlichen Beinflussug der Aufenthaltsdauer. Im Hauptsacheverfahren wird auch die Frage zu klären sind, ob durch die zwischenzeitliche Aus- und Wiedereinreise der Tatbestand des
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