SG Hildesheim S 42 AY 140/12 ER, B.v. 30.08.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2510.pdf Flüchtlinge denen subsidärer Schutz gewährt wurde, können für sich keinen erlaubten Aufenthalt nach § 81 AufenthG beanspruchen, wenn sie erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des BAMF und somit Wegfall der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG den Aufenthaltstitel beantragt haben. Sie sind dann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und fallen bis zur Erteilung des Titels unter § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG.
SG Kassel B.v. 31.10.12 - S 11 AY 1/12 ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2565.pdf Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII für aus Italien eingereiste afghanische Familie mit italienischem Aufenthaltstitel und Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S. 1 AufenthGaufgrund ihres außerhalb des Asylverfahrens gestellten Antrags auf humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 III AufenthG. Aufgrund des Erwerbsverbots in der Fiktionsbescheinigung besteht kein Anspruch nach SGB II. In Italien war die Familie obdachlos und erhielt keine sozialen Hilfen, Italien gewähre ihnen nicht den Schutz, der den europäischen Übereinkommen entspricht.
Art 1 iVm Art 20 GG gebieten vorliegend die Gewährung von Sozialhilfe. Der Ausschlussgrund wg. Einreise zum Zweck der Sozialhilfebezugs nach