SG Nordhausen S 15 AY 268/06 ER, B.v. 17.03.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8019.pdf (wie SG Nordhausen S 15 AY 437/06 ER, B.v. 17.03.06/Irak).
Leistungen nach § 2 AsylbLG für seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach AsylbLG beziehende Kosovo-Roma mit Duldung. Das Gericht hat angesichts der Stellungnahme der UNMIK aus 12/2005, wonach nicht nur die erzwungene Rückkehr abgelehnt, sondern auch die freiwillige sehr zurückhaltend beurteilt wird, bereits Zweifel an der Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr der Antragsteller. Den Antragstellern wurden vielmehr Duldungen erteilt, nicht weil sie gegen die bestehende Ausreisepflicht aktiv geworden wären, sondern weil die Zustände in dem potentiellen Rückkehrland eine Abschiebung offenbar auch nach Ansicht des Antragsgegners verbieten. Solange dies aber der Fall ist, nutzen die Antragsteller nur eine ihnen eingeräumte Rechtsposition. Das ist nicht rechtsmissbräuchlich.
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