LSG Thüringen L 8 AY 462/06 ER, B. v. 09.08.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8585.pdf hebt SG Nordhausen S 15 AY 268/06 ER, auf. Es bestehe kein Eilbedarf für eine Entscheidung über Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Antragsteller erhalten Taschengeld und Gutscheine nach § 3 AsylbLG. Da sie erst 6 Monate nach Umstellung auf Leistungen nach § 3 rechtliche Schritte unternommen hätten, hätten sie bewiesen dass sie davon leben könnten. Eine Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG im Eilverfahren wäre wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Auch im Hinblick auf das ungesicherte Aufenthaltsrecht fehlt ein sozialer Integrationsbedarf.
Anmerkung: der Beschluss stellt Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtschutzes auf den Kopf. Er setzt sich mit keinem Wort mit dem Zweck des § 2 AsylbLG auseinander, der ja gerade einen besonderen Integrationsbedarf anerkenn. Ebenso wenig scheint das LSG Thüringen die gegenteiligen Rechtsprechung der oberen Verwaltungs- und Sozialgerichte zum Anordnungsgrund bei § 2 AsylbLG zur Kenntnis zu nehmen.
LSG Sachsen-Anhalt L 8 B 13/05 AY ER, B.v. 07.03.06, Asylmagazin 7/2006, 55,www.sozialgerichtsbarkeit.de Leistungen nach