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LSG NRW L 20 B 9/06 AY ER, B.v. 08.05.06



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LSG NRW L 20 B 9/06 AY ER, B.v. 08.05.06 www.sozialgerichtsbarkeit.de Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG kann dann nicht mit der Begründung versagt werden kann, es liege kein Anordnungsgrund vor, wenn der Anordnungsanspruch nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung nicht zweifelhaft ist (vgl. LSG NRW L 20 B 15/05 AY ER v. 23.01.06 und L 20 B 8/06 AY ER v. 15.03.06).

Zur Begründung ist auf den in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7387, Seite 112) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu verweisen, dass die Anwendung des BSHG bzw. des SGB XII und damit die Gewährung deutlich höherer Leistungen nach 36 Monaten der Regelfall sein soll (vgl. auch LSG Ba-Wü L 7 AY 4413/05 ER-B, B.v. 15.11.05).

Der Senat hält daran fest, dass es den Leistungsberechtigten lediglich im Einzelfall zumutbar erscheint, z. B. bei erheblichen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu klärenden Zweifeln am Anordnungsanspruch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit (niedrigeren) Leistungen nach § 3 AsylbLG wirtschaften zu müssen (vgl. LSG NRW L 20 (9) B 37/05 SO ER v. 21.12.05).

Zum Anordnungsanspruch: Der Rechtsmissbräuchlichkeit steht bereits der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin derzeit beim VG Gelsenkirchen eine Klage betreibt, mit der in der Folge eines Wiederaufgreifensantrages die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 2 und 4 AuslG bzw. jetzt § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG begehrt. Für dieses Verfahren hat das VG Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und ist in weitere Ermittlungen eingetreten.

Angesichts dieser Umstände erscheint die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der an sich gebotenen Mitwirkungshandlung (vgl. § 82 AufenthG) nicht gerechtfertigt (vgl. auch GK-AsylbLG, § 1a RdNr. 131 unter Verweis auf VG Frankfurt/M 3 G 757/99, B.v. 02.06.99).

Daher kann dahin stehen, ob das bisherige Verhalten der Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland überhaupt beeinflusst hat. Die iranischen Konsulate fordern im Vorfeld der Erteilung von Reisedokumenten zur Rückkehr nach Iran eine Erklärung, dass die Rückkehr freiwillig erfolge. Geht man davon aus, dass die Abgabe einer solchen Freiwilligkeitserklärung nicht zu den Mitwirkungspflichten eines Ausländers gehört (OLG Köln 16 Wx 238/06, B.v. 10.02.06, OLG Frankfurt/M. 20 W 306-99, B.v. 27.07.99), käme der Mitwirkungspflichtverletzung der Antragstellerin keine ursächliche Bedeutung zu. Vertritt man allerdings die Auffassung, die Verpflichtung zur Mitwirkung beinhalte auch die Verpflichtung zur Abgabe der Freiwilligkeitserklärung (OVG Lüneburg 4 LB 471/02, U.v. 11.12.02, a.a.O.), spräche auch hier grundsätzlich mehr für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 AsylbLG, wobei nach der vom OVG Lüneburg vertretenen Auffassung die Zumutbarkeit aber nicht ungeprüft bleiben darf. Im Hinblick auf das bereits erwähnte Wiederaufnahmeverfahren könnte die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit erheblich eingeschränkt sein.

Dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 2 AsylbLG nicht alleine in dem Umstand gesehen werden kann, dass die Antragsteller bisher nicht freiwillig ausgereist sind, hat der Senat bereits wiederholt entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss LSG NRW L 20 B 15/05 AY ER v. 23.01.06 verwiesen (vgl. auch LSG NDS-Bremen L 7 AY 51/05, U.v. 20.12.05; LSG Sa-Anhalt L 8 B 13/05 AY ER, B.v. 07.03.06; OVG Bremen 2 B 177/05, B.v. 09.09.05, Az).


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