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SG Halle S 13 AY 12/06 ER, B.v. 10.04.06



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SG Halle S 13 AY 12/06 ER, B.v. 10.04.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8084.pdf Allein die Ausnutzung einer Rechtsposition (die Stellung von Asylanträgen - auch für in Deutschland geborene Kinder - und die Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung) können nicht als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer angesehen werden. Auch der Verzicht auf eine freiwillige Ausreise ist nicht als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes zu werten. Zwar sind die Antragsteller zur Ausreise verpflichtet. Durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist es ihnen jedoch erlaubt, sich vorübergehend, trotz bestehender Ausreisepflicht in Deutschland aufzuhalten, weil der Vollzug der Ausreisepflicht zeitweilig ausgesetzt ist.

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