SG Osnabrück S 16 AY 10/05, Gerichtsbescheid v. 29.06.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8700.pdf Keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn eine Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, also ein kausaler Zusammenhang zwischen rechtsmissbräuchlichen Verhalten und der Beendigung des Aufenthalts besteht. Es kommt auf die gesamte Dauer des Aufenthalts an und nicht nur auf die Aufenthaltsdauer nach Ablehnung des Asylantrags (LSG Nds.-Bremen L 7 AY 12/05 ER, B.v. 19.08.05).
Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts liegt hier in dem Umstand, dass der Kläger - Palästinenser aus dem Libanon - bei Einreise seine Ausweise vernichtet hat und es auf diese Weise ausgeschlossen ist, Ersatz für seine fehlenden Passunterlagen zu beschaffen. Insoweit ist rechtlich ohne Bedeutung, ob eine Ausreise des Klägers aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Es reicht aus, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers generell geeignet ist, die Dauer seines Aufenthalts zu beeinflussen.
Dostları ilə paylaş: |