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VG Bremen S4 V 307/06 v. 20.07.06, Asylmagazin 9/2006, 34



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VG Bremen S4 V 307/06 v. 20.07.06, Asylmagazin 9/2006, 34 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8493.pdf
Leistungen nach § 2 AsylbLG für staatenlose Kurden aus dem Libanon, da Passbeschaffung - auch mit Hilfe der dt. Botschaft in Beirut - nicht möglich. Die Kriminalpolizei konnte lt. Vermerk in der Ausländerakte auch keine türkische Staatsangehörigkeit feststellen.
LSG Sachsen-Anhalt, L 8 B 8/06 AY ER. B.v. 26.07.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9145.pdf Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit schon aus dem Willen des Gesetzgebers, der sich in § 2 Abs. 1 AsylbLG widerspiegelt. Danach sollen grundsätzlich alle Asylbewerber nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten die Leistungen erhalten, die dem soziokulturellen Existenzminimum entsprechen. Der für die ersten 36 Monate deutlich herabgesenkte Leistungssatz wird nur für eine vorübergehende Zeit als zumutbar angesehen. Bei einem länger dauernden Aufenthalt kann, auch wegen der zu erwartenden sozialen Integration, auf diese geringeren Leistungen nicht mehr zumutbar verwiesen werden, wenn nicht ausnahmsweise Gründe in der Person vorliegen, welche die Absenkung rechtfertigen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 121). Ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ob solche Gründe hier vorliegen, wären die Antragsteller gezwungen, ihr Leben weiter mit Leistungen zu bestreiten, die unter dieser Schwelle liegen.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich ferner aufgrund des Umstandes, dass den Antragstellern in näherer Zukunft die Abschiebung droht. Würden die Antragsteller auf ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache verwiesen, könnte die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils voraussichtlich nicht mehr während ihres Aufenthaltes in Deutschland eintreten. Insoweit besteht die Gefahr der Verweigerung eines gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtschutzes (so auch: OVG Bremen S 3 B 199/05, B.v. 06.09.05; SG Duisburg S 17 AY 13/05 ER, B.v. 19.07.05).

Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Rechtsmissbräuchlichkeit liegt beim Leistungsträger, auch wenn er - wie hier - keine Leistungskürzung vornimmt und ohne Antrag des Asylbewerbers auf höhere Leistungen tätig wird.


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