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§ 1a Nr. 2 AsylbLG betrifft den Vollzug der Abschiebung



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§ 1a Nr. 2 AsylbLG betrifft den Vollzug der Abschiebung, nicht jedoch den gesamten Zeitraum davor. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur in Ausnahmefällen den Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG erfüllen (z. B. wiederholte Angabe falscher Staatsangehörigkeit, vgl. VG Bremen S4 V 2385/06, B. v. 18.10.06,). In der Kommentierung ist von Vernichtung vorhandener Papiere, Widerstandshandlungen, Untertauchen o.ä. Handlungen die Rede. Das sind Beispiele, durch die eine konkret geplante Abschiebung vereitelt wird. Solches Verhalten wird der Klägerin nicht vorgeworfen. Zudem konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen Krankheit zwischenzeitlich nicht erfolgen und es ist nicht geklärt, ob diese nunmehr möglich wären.

Die Ausländerbehörde und die Klägerin selbst haben verschiedene Versuche bei den Vertretungen der Staaten unternommen, die für ihre Personalpapiere zuständig sein könnten. Diese waren nicht erfolgreich. Aus den genannten Gründen liegen die Kürzungsvoraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Bei ihrer Anhörung vor dem BAMF 2001 hat sie vorgetragen, ihre Eltern und Geschwister lebten jetzt noch in der Russischen Föderation. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die notwendigen Unterlagen für sich und ihren Sohn zu beschaffen und damit die behauptete Staatenlosigkeit zu belegen. Zudem hat das Generalkonsulat der Russischen Föderation mitgeteilt, dass der Fragebogen von der Klägerin unvollständig ausgefüllt sei.

Die Klägerin gehört auch nicht zur der Gruppe der Tadschiken die Anfang der 90er Jahre vor einem blutigen Bürgerkrieg in das benachbarte Kirgisien flohen. Tadschikistan verabschiedete seine Gesetze zur Staatsbürgerschaft 1994. Wer am damaligen Stichtag als ständiger Einwohner gemeldet war, erhielt die Staatsangehörigkeit. Kirgisien erlangte 1991 die Unabhängigkeit und verabschiedete bald darauf Staatsangehörigkeitsgesetze. Die Klägerin gehört mithin nicht zu der Personengruppe, die auf Grund der Flucht vor dem Bürgerkrieg in Tadschikistan und den ungünstigen Stichtagen weder die tadschikische noch die kirgisische Staatsangehörigkeit (nach Verlust der sowjetischen) erwerben konnten.



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