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SG Düsseldorf S 28 AY 9/06 ER, B.v. 30.03.07



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SG Düsseldorf S 28 AY 9/06 ER, B.v. 30.03.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG, da die Antragsteller Aufforderungen zur Passbeschaffung bei der türkischen Botschaft nicht nachgekommen sind und daher dort bereits mehrfach zwangsvorgeführt werden mussten. Daher dürften sie auch von der Bleiberechtsregelung der IMK v. 17.11.06 ausgeschlossen sein. Ihre Krankheiten wurden weder als Abschiebehindernis anerkannt noch führen sie zu Reiseunfähigkeit. Laut amtsärztlichen Gutachten sind die Antragsteller "prinzipiell reisefähig", und "im Rahmen der Abschiebung bedürfte es Vorsorgemaßnahmen (z.B. ärztliche Begleitung)".

  • Anmerkung: offen bleibt, wieso die Antragsteller ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflussen sollten, obwohl offenbar auch die Ausländerbehörde für sie keine Pässe von der TR Botschaft erlangen kann. Offen bleibt weiter, ob die Ausreise "zumutbar" im Sinne der Rspr. des BSG ist (deren Begründung dem SG noch nicht vorlag), wenn sie so krank sind, dass eine ärztliche Begleitung während des Fluges erforderlich ist.



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