SG Oldenburg S 21 AY 62/06, Gerichtsbescheid v. 07.05.07,www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10104.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Iraker, da eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist, so dass keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts vorliegt.
LSG Nds-Bremen L 11 AY 81/06 ER, B.v. 08.06.07www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2033.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthGfür Roma aus dem Kosovo. Darauf, dass die Antragsteller 1996 erklärt hatten, Albaner aus dem Kosovo zu sein, kommt es nicht an. Für die leistungsrechtliche Beurteilung kann der Aufenthaltsstatus nicht außer Acht gelassen werden. Nach der Rspr. des BVerwG kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nur in Betracht, wenn sowohl eine Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich ist. Erst das Nichtwahrnehmen zumutbarer Ausreisemöglichkeiten begründet einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 2 AsylbLG (vgl. BSG 9 b AY 1/06 AR v. 08.02.07).
LSG Nds-Bremen L 11 AY 84/06 ER, B.v. 12.06.07www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2034.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegen dem Wortlaut nach Ziel und Intention des Gesetzes bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach