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LSG Ba-Wü L 7 AY 4504/06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2117.pdf, U.v. 22.11.07. Leistungen nach § 2 für geduldete Roma aus dem Kosovo. Eine Unzumutbarkeit der Ausreise ist nicht erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. Für die leistungsrechtliche Besserstellung gelten niedrigere Anforderungen. Insbesondere kann keine wirtschaftliche Integration verlangt werden. Sind minderjährige Kinder in diesem Sinne integriert, ist auch den Eltern die Ausreise unzumutbar.

Die ab 28.08.07 geltende Neufassung des § 2, welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Sachverhalte, das heißt für Fälle, bei denen die Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - wie hier - bereits 36 Monate des Vorbezugs von Grundleistungen erfüllt hatten.



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