LSG Nds-Bremen L 11 AY 2/07 ER und L 11 B 3/07 AY, B. v. 20.12.07, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12281.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für staatenlose Kurden aus Syrien wegen Unmöglichkeit der Ausreise, ein Einreiseverbot durch Syrien kann im Einzelfall zutreffen (vgl. BVerwG 1 C 21/02, U.v. 10.07.03). Seitens des Antraggegners sind den Antragstellern keine Mitwirkungshandlungen aufgegeben worden, wie und in welcher Weise sie zur Klärung ihrer Identität beitragen sollen, obwohl der Antragsgegner von einer Fälschung der vorgelegten Dokumente ausgeht.