LSG Nds-Bremen L 11 AY 20/07 ER und L 11 B 19/07 AY, B.v. 02.05.08, www.fluechtlingsinfo–berlin.de/fr/docs/C2174.pdf
Ein Aufenthalt unter falscher Identität stellt keinen Ablehnungsgrund für einen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG dar, wenn dies für die Dauer des Aufenthalts nicht (mehr) kausal ist.
Hat ein Lebensgefährte (nach islamischen Recht verheiratete Vater der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder) ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der BRD, kann der Leistungsbezieher nicht darauf verwiesen werden, die (beabsichtigte) Familieneinheit auch im Herkunftsland herzustellen.
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