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Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG



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Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG



OVG Berlin 6 S 194/93, B.v. 19.11.93, info also 1/94 27f, NVwZ-Bei­lage 2/94, 13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1020.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG, mit dem Hinweis, daß nach § 2 AsylbLG Sachlei­stungen unzuläs­sig sind.

Leitsätze der Redak­tion in NVwZ-Bei­lage 2/94, 13: "1. Die im AsylbLG vorgesehenen er­heb­li­chen Ein­schrän­kungen des Anspruchs auf Sozialhilfe sowie der dort festgeschriebene Sach­lei­stungs­grund­satz sind auf das erste Jahr des Asylverfah­rens begrenzt. 2. Zum Anspruch auf Über­nahme der Miet­ko­sten einer von Asylbe­werbern privat angemieteten Wohnung."



§ 2 AsylbLG beruht ersichtlich auf dem Gedanken, daß die erheblichen Einschränkungen des An­spruchs auf So­zialhilfe und der Sachleistungsgrundsatz auf das erste Jahr des Asylverfahrens be­grenzt bleiben sol­len. Die An­ordnung des Wohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft obliegt der Ausländerbehörde, dabei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen (§ 53 AsylVfG). Eine solche An­ordnung hat die Ausländerbehörde hier nicht ge­troffen. Bei der Ermessensabwägung gem § 53 AsylVfG ist auch zu be­rücksichtigen, ob der öffent­lichen Hand durch die Unterbringung in der Gemein­schaftsunterkunft zusätzliche Ko­sten entstehen (Kanein-Renner, 5.A., RZ 16 zu § 23 AsylVfG a.F.).
Dazu Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AV AsylbLG v. 13.05.94 in Amtsblatt Berlin v. 3.6.94: "Die Mietkosten für Wohnraum können übernommen werden, soweit sie angemessen sind."

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