Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG
OVG Berlin 6 S 194/93, B.v. 19.11.93, info also 1/94 27f, NVwZ-Beilage 2/94, 13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1020.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG, mit dem Hinweis, daß nach § 2 AsylbLG Sachleistungen unzulässig sind.
Leitsätze der Redaktion in NVwZ-Beilage 2/94, 13: "1. Die im AsylbLG vorgesehenen erheblichen Einschränkungen des Anspruchs auf Sozialhilfe sowie der dort festgeschriebene Sachleistungsgrundsatz sind auf das erste Jahr des Asylverfahrens begrenzt. 2. Zum Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer von Asylbewerbern privat angemieteten Wohnung."
§ 2 AsylbLG beruht ersichtlich auf dem Gedanken, daß die erheblichen Einschränkungen des Anspruchs auf Sozialhilfe und der Sachleistungsgrundsatz auf das erste Jahr des Asylverfahrens begrenzt bleiben sollen. Die Anordnung des Wohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft obliegt der Ausländerbehörde, dabei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen (§ 53 AsylVfG). Eine solche Anordnung hat die Ausländerbehörde hier nicht getroffen. Bei der Ermessensabwägung gem § 53 AsylVfG ist auch zu berücksichtigen, ob der öffentlichen Hand durch die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zusätzliche Kosten entstehen (Kanein-Renner, 5.A., RZ 16 zu § 23 AsylVfG a.F.).
Dazu Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AV AsylbLG v. 13.05.94 in Amtsblatt Berlin v. 3.6.94: "Die Mietkosten für Wohnraum können übernommen werden, soweit sie angemessen sind."
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