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OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 118



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OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 118, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1183.pdf: Sind nach § 12 BSHG Unter­kunftskosten als an­ge­mes­sen im Sinne des § 8 Wohngeldgesetzes (zzgl. eines Zuschlages von bis zu 20 %) anzu­sehen, so daß der Sozi­alhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist, folgt daraus zugleich auch eine Übernahme­pflicht für Makler­kosten und eine zu leistende Mietkaution.
VG Osnabrück 4 B 145/95, B.v. 5.10.95 sowie 4 B 186/95, B.v. 17.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1024.pdf Anspruch auf Miet­ko­sten­übernahme so­wie darle­hensweise Mietkaution für 3 Monate für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die in der Ge­mein­schaftsunterkunft vorhandenen Standards entsprechen sowohl in der Quali­tät als auch in der Größe nicht den auch in der Bevölkerung mit geringem Einkommen übli­chen Wohnver­hältnissen. Die entspre­chende Anwendung des BSHG über § 2 AsylbLG bedeutet keinen einge­schränkten Maßstab hin­sicht­lich der Be­urteilung der sozialhilferechtlichen Angemes­senheit der Unterkunft, für die in Überein­stimmung mit dem OVG Lüne­burg unabhängig vom tatsächlichen Baualter der Wohnung der äußer­ste rechte Wert der Tabelle in § 8 Wohngeld­gesetz herangezogen werden kann.

Die Übernahme der Mietkaution erscheint an­gemes­sen, da diese gesetzlich zulässig ist und eine Wohnung ohne Kaution kaum zu finden ist. Die Kaution ist darlehensweise zu gewähren, da sie beim Auszug zu­rücker­stattet wird und es nicht Aufgabe des Sozial­hilfe­trägers ist, zur Vermögensbil­dung der Antragsteller beizutra­gen.

Gegen die Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung spricht auch nicht die in der Duldung ent­haltene Auf­lage, in der Gemeinschaftsunterkunft C.-Kaserne Wohnsitz zu nehmen. Eine solche Auflage ist aber durch das Ausländerrecht nicht geschützt, da nicht ersichtlich ist, daß die Unterkunft in einem be­stimmten Ge­bäude aus Gründen des Ausländerrechtes geboten wäre. Offensichtlich dient die Auflage an­deren als durch das Ausländerrecht geschützten Zwecken, nämlich der Begren­zung von Hilfeleistungen für die be­troffenen Auslän­der. Das öffentliche Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung wird aber aus­reichend da­durch ge­wahrt, daß die Wohnsitznahme auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt wird. Eine gesetzliche Ver­pflichtung, in einer Gemeinschaftsun­terkunft zu wohnen, besteht aber nicht, auch eine analoge Anwendung des § 53 AsylVfG verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung.


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