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OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, Rund­brief Flüchtlings­rat Niedersachsen 34/96, S. 8; NVwZ-Beilage 5/96, 33



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OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, Rund­brief Flüchtlings­rat Niedersachsen 34/96, S. 8; NVwZ-Beilage 5/96, 33.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 145/95 und führt ergänzend aus, daß weder die Erwägung, daß der Aufenthalt der Antragsteller als Bür­ger­kriegsflüchtlinge nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist noch daß die Kosten z.B. durch Unter­bringung in Gemeinschaftsunterkünften niedrig gehalten werden müssen einer Miet­kostenüber­nahme entge­genstehen.

Das Ausländerrecht kennt eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu woh­nen, nicht. Nach § 56 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt, weitere Bedin­gungen und Auflagen können angeordnet werden. Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzli­che Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu woh­nen, nicht. Nebenbestim­mungen zu einer Duldung, mit denen das Wohnen in einer bestimmten Un­terkunft zur Pflicht gemacht wird, könnten allenfalls dann rechtmä­ßig sein, wenn sie vom Zweck des Aufenthalts gerechtfertigt sind und nicht im Widerspruch zu anderen gesetzli­chen Bestimmun­gen stehen. Im vorliegenden Fall dient die Auflage nicht der Verteilung der Flüchtlinge auf das Land. Für die Regelung der Lebensumstände bietet das AuslG eine Möglichkeit jedenfalls insoweit nicht, als die den Flüchtlingen zu gewährenden Leistungen durch das AsylbLG bestimmt sind. Gem. § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig in Geld zu gewähren (BVerwG v. 16.1.86). Der Aus­länder ist deshalb sozialhil­fe­rechtlich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Unterkunft zu nutzen, sondern be­rechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Dul­dung) eine Berücksichti­gung der bis­herigen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwä­gun­gen, der Aufenthalt des Ausländers solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteil­ten Duldung beigefügte Auflage, in einer Ge­meinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Lei­stungsbe­stim­mungen des AsylbLG unvereinbar ist.



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