OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, Rundbrief Flüchtlingsrat Niedersachsen 34/96, S. 8; NVwZ-Beilage 5/96, 33.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 145/95 und führt ergänzend aus, daß weder die Erwägung, daß der Aufenthalt der Antragsteller als Bürgerkriegsflüchtlinge nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist noch daß die Kosten z.B. durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften niedrig gehalten werden müssen einer Mietkostenübernahme entgegenstehen.
Das Ausländerrecht kennt eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Nach § 56 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt, weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Nebenbestimmungen zu einer Duldung, mit denen das Wohnen in einer bestimmten Unterkunft zur Pflicht gemacht wird, könnten allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie vom Zweck des Aufenthalts gerechtfertigt sind und nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Im vorliegenden Fall dient die Auflage nicht der Verteilung der Flüchtlinge auf das Land. Für die Regelung der Lebensumstände bietet das AuslG eine Möglichkeit jedenfalls insoweit nicht, als die den Flüchtlingen zu gewährenden Leistungen durch das AsylbLG bestimmt sind. Gem. § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig in Geld zu gewähren (BVerwG v. 16.1.86). Der Ausländer ist deshalb sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Unterkunft zu nutzen, sondern berechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Duldung) eine Berücksichtigung der bisherigen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwägungen, der Aufenthalt des Ausländers solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteilten Duldung beigefügte Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Leistungsbestimmungen des AsylbLG unvereinbar ist.
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