OVG Niedersachsen 44 M 625/96, B.v. 19.04.96, NVwZ-Beil 11/96, S. 86; FEVS 47/97, 132.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen analog BSHG gemäß § 2 AsylbLG ist nicht, daß sowohl der Abschiebung als auch der Ausreise jeweils Hindernisse entgegenstehen müssen. § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG ist eine Rechtsgrundverweisung auf § 55 AuslG, für die Duldungserteilung sind aber allein Abschiebehindernisse maßgeblich. Ein Kosovo-Albaner mit Duldung nach abgelehntem Asylantrag hat demnach Anspruch auf Mietkostenübernahme für eine Wohnung - er ist weder ausländerrechtlich noch nach dem AsylbLG verpflichtet weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.