VG Würzburg W 3 E 00.1193, B.v. 19.10.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 13 Das Sozialamt hatte dem Antragsteller wegen Schließung der Gemeinschaftsunterkunft ein Zimmer in einer kommunalen Ausweichunterkunft angeboten. Der Antragsteller begehrt die Zuweisung einer geeigneten Wohnung, da die Ausweichunterkunft mangelhaft sei.
Das Gericht geht davon aus, dass für den geduldeten Asylfolgeantragsteller § 53 AsylVfG nicht einschlägig ist und Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG besteht. Nach § 2 AsylbLG i.v.m. §§ 21, 22 BSHG, § 3 Regelsatzverordnung hat der Antragsteller Anspruch auf Übernahme angemessener Mietkosten. Dieser Anspruch ist deshalb grundsätzlich vom Sozialamt vorrangig in Form von Geldleistungen sicherzustellen. Hieraus folgt jedoch nicht zugleich die Pflicht des Sozialamts, dem Antragsteller eine geeignete und in bezug auf die tatsächlichen Aufwendungen angemessene Wohnung zu beschaffen, der Antragsteller hat sich vielmehr selbst um eine geeignete Wohnung zu kümmern.
Der Antrag wurde abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Es wurde nicht vorgetragen, dass eine geeignete Wohnung zur Verfügung steht, die der öffentlichen Hand auch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Die geltend gemachten Mängel der angebotenen Ausweichunterkunft wurden vom Gericht als nicht plausibel angesehen. Droht demnach wie hier die Obdachlosigkeit, ist nach § 2 AsylbLG ausnahmsweise die Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft als Sachleistung zulässig.
VG Hannover 7 B 1014/01, B.v. 16.03.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 25 Der Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG umfasst auch die Übernahme angemessener Mietkosten für eine selbst gemietete Wohnung (vgl. OVG Nds 4 M 625/96, B.v. 19.04.96, NvWZ 1996, 86 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf).
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