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VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94



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VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf Wenn die Ausländerbehörde eine Duldung bereits er­teilt hat, kann im Gegensatz zur nach gefahrenabwehrbehördli­chen Maßstäben getroffenen Ent­schei­dung des Hessi­schen VGH 11 TG 667/94 (s.o.) nicht auf Aufenthaltsnahme in einem Aufnah­melager für Asyl­be­wer­ber verwiesen werden. Die Duldungserteilung bindet die für die Leistungs­gewährung zuständige Be­hörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Die "Um-Zu"Regelung ist hier nicht an­wendbar, weil die bosni­schen Flüchtlinge mit ihrer Familie zunächst nach Kroatien ge­flüchtet sind, von dort jedoch aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kroati­sche Militärs zum Zwecke des Kriegseinsatzes in Bosnien nach Deutschland gekom­men sind.
VGH Ba-Wü 1 S 470/96, B.v. 05.03.96, IBIS e.V.: C1074, VBlBW 6/96, 233; InfAuslR 2/97, 95. Die Ortspolizeibehörde ist ver­pflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ver­hin­dern bzw. zu beseitigen. Zuständig ist gemäß §§ 1, 3, 62, 66, 68 PolG die Behörde an dem Ort, wo sich der Ob­dachlose tatsächlich aufhält und Unterkunft begehrt (vgl. VGH Ba-Wü 1 S 3042/95, B.v. 16.1.96 m. w.N.), dar­auf, wo der Verlust der bisherigen Wohnung eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letz­ten Wohnsitz hatte kommt es nicht an.

Darauf, ob sich der jugoslawische Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, kommt es für die Beur­tei­lung der Obdachlosigkeit nicht an. Insoweit mag der Aufenthalt durch ausländerrechtliche Maßnahmen been­det wer­den. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asylantrag stellen könnte und dann verpflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft zu wohnen (vgl. OVG Bremen, In­fAuslR 1994, 65), denn eine entsprechende Zuweisungsentschei­dung liegt nicht vor, weshalb der Antragstel­ler polizeirechtlich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.



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