VG München M 24 S 03.60568, B.v. 04.05.04 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5278.pdf Bayerisches Landesaufnahmegesetz verfassungswidrig? Bayern besitzt keine Gesetzgebungskompetenz für die generelle Einweisung ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer in Gemeinschaftsunterkünfte gemäß Art. 4 Abs. 1 und 4 BayAufnG. Eine entsprechende Möglichkeit enthält das Bundesrecht, wobei § 56 Abs 3 AuslG eine Ermessensausübung erforderlich macht, jedoch keine pauschale Regelung wie durch das BayAufnG ermöglicht (Ausführlich siehe bei § 10 AsylbLG!).