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LSG NRW L 20 B 51/06 AY ER, B.v. 07.11.06



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LSG NRW L 20 B 51/06 AY ER, B.v. 07.11.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de

Zum Anspruch auf Mietkosten und -schuldenübernahme nach § 2 AsylblG. Die Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Grundsätzen SGB XII und des AsylbLG zu entscheiden, ob im Rahmen des § 2 AsylbLG der Unterkunftsbedarf durch Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten (für eine Wohnung) oder durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistung zu befriedigen ist.

Höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung liegt nicht vor. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde einerseits ausgeführt, aus § 53 Abs. 1 AsylVfG ergebe sich, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Dies gelte auch für Leistungsberechtigte, die etwa wegen einer Duldung nicht abgeschoben werden könnten (vgl. VG Düsseldorf 22 L 3375/03, B.v. 26.09.03; OVG NRW 8 B 2789/96, B.v. 18.12.96, FEVS 47,457).

Andererseits wurde unter Verweis auf die in § 2 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des damals noch geltenden BSHG ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten einer angemieteten Wohnung zum Teil bejaht (vgl. etwa OVG Nds. 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95; VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 31.03.95, DVBL 1995,1193; vgl. auch OVG Nds. 4 ME 476/03, B.v. 04.12.03).

Der Senat neigt der auch in der Literatur vertretenen Auffassung zu, dass ein Anspruch auf Mietkosten für eine privat gemietete Wohnung nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen der Ermessensausübung Beachtung finden müssen, in Betracht kommt. Dies wird etwa der Fall sein, wenn aus gesundheitlichen Gründen die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht in Betracht kommt (vgl. Wahrendorf/Grube, SGB XII, § 2 AsylbLG Rn 8; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. A. 2005, § 2 AsylbLG Rn 9). Solche besonderen Umstände sind im Falle der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.


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