LSG NRW L 20 B 2/09 AY ER, B.v. 05.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2264.pdf
Kein Anspruch auf grundsätzliche Zustimmung zur Mietkostenübernahmen nach § 2 AsylbLG. Das LSG hat bereits darauf hingewiesen (LSG NRW L 20 B 68/07 AY B.v. 16.10.07), dass im einstweiligen Rechtsschutz kein durchsetzbarer Anspruch auf abstrakte Zustimmung zum Umzug in eine angemessene Mietwohnung besteht. Eine Entscheidung "dem Grunde nach" kommt insoweit nicht in Betracht, sie führte zu einer im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzbaren Verpflichtung.
Die in § 29 Abs. 1 S. 4 SGB XII vorausgesetzte Zustimmung setzt das Vorhandensein einer Mietwohnung voraus, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Eine Verpflichtung dem Grunde nach scheidet aus, da nicht lediglich ein Geldbetrag nach Grund und Höhe streitig ist.
Das LSG hat bereits mehrfach Bedenken hinsichtlich eines grundsätzlichen Anspruchs der gemäß § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten auf eine Mietwohnung artikuliert. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung des § 53 AsylVfG fest (LSG NRW L 20 B 51/06 AY ER, B.v. 07.11.06, L 20 B 68/07 AY a.a.O.., ebenso LSG Nds-Bremen, L 7 AY 10/06 ER. B.v. 11.10.06; VGH Bayern 21 CS 06.230 B.v. 16.02.06)."
Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller einen Anspruch auf Mietwohnung begründen können, bedarf der eingehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren (ebenso LSG Sachsen L 7 B 547/08 AY-ER, B.v. 23.10.08). Bei der Frage, ob ein Asylbewerber verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß
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