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VG Leipzig 2 K 1018/00 v. 9.8.2000, IBIS e.V. C1557, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 8



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VG Leipzig 2 K 1018/00 v. 9.8.2000, IBIS e.V. C1557, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 8. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1557.pdf Unter § 2 AsylbLG fallende in Wohnungen lebende Asylbewerber haben regelmäßig Anspruch auf Regelsätze in Form von Geldleistungen. Die Form der Hilfe richtet sich außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 4 Abs. 2 BSHG. Danach entscheidet die Behörde über die Form der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. OVG Sachsen, NVwZ-Beilage 1995, 25). Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verdichtet sich vorliegend in einen Anspruch auf Gewährung von Geld (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Im Rahmen des nach § 4 BSHG eingeräumten Ermessens hat die Behörde alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze zu beachten, die sich aus dem BSHG und anderen Rechtsvorschriften ergeben. Zu diesen gehört das Wunschrecht des Hilfeempfängers (§ 3 BSHG) sowie § 1 BSHG, wonach dem Hilfeempfänger eine Lebensführung ermöglicht werden soll, die der Würde des Menschen entspricht. Zur Würde des Menschen gehört auch, dass dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Aufgrund dieser Überlegungen hat der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich Anspruch auf laufende Hilfe im Form von Geld. Soll die Form der Hilfe abweichend geregelt werden, müssen besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Einzelfall eine Abweichung zu rechtfertigen (OVG Sachsen a.a.O.). Diese Grundsätze gelten - entsprechend der mit der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG bezweckten Angleichung an das Sozialhilferecht (vgl BT-Drs 12/5008, S. 15) ohne Unterschied auch für die Ermessensausübung im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. OVG Sachsen a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen hier keine besonderen Umstände vor, die eine auch nur teilweise Abweichung vom Grundsatz der Geldleistungsverpflichtung rechtfertigen. Das vom Sozialamt angeführte Kriterium, dass der Antragsteller außerhalb einer GU wohnt, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe vorliegen, ist kein besonderer Umstand in diesem Sinne. Daran kann auch nichts ändern, dass das Sozialamt insoweit an einen Erlass des sächsischen Innenministeriums v. 12.05.00 gebunden ist, der nach einem Schreiben des Regierungspräsidiums Leipzig v. 30.06.00 dahingehend anzuwenden ist, dass nach § 2 grundsätzlich nur denjenigen Leistungsberechtigten Geldleistungen gewährt werden sollen, die aufgrund ärztlichen Attestes außerhalb einer GU untergebracht sind. Dieser ermessenslenkende Erlass entfaltet als verwaltungsinterne Maßnahme keine Außenwirkung, so dass sich hierdurch weder im Verhältnis zum Gericht noch zum Antragsteller rechtliche Bindungen ergeben können (vgl. OVG Sachsen a.a.O.).



Der Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum vor der gerichtlichen Entscheidung scheidet aus, da davon auszugehen ist, dass die gewährte Sozialhilfe durch die Sachleistungen, die der Antragsteller bezogen hat, wertmäßig ausgeschöpft wurde, so dass eine Zahlung von Geld nicht mehr in Frage kommt. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes scheint es geboten, das Sozialamt bereits im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur uneingeschränkten Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld zu verpflichten. Andernfalls bliebe der Antragsteller für einen derzeit nicht absehbaren Zeitraum weiter für den größeren Teil der ihm zustehenden Hilfe von der Geldleistung ausgeschlossen. Dies ist dem Antragsteller, der bereits - abgesehen von einem Taschengeld - über 36 Monate hinweg ausschließlich Sachleistungen bezogen hat, nicht zumutbar.

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