VG Würzburg W 3 K 02.375, U.v. 24.10.02, IBIS M2871, Asylmagazin 1/2003, 41 www.asyl.net/Magazin/1_2_2003c.htm - H, GK AsylbLG § 2 Abs. 2 VG Nr. 3 Soweit der Kläger Bargeldleistungen nach § 2 AsylbLG begehrt, wird das Sozialamt verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, da ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, nicht jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null. Vorliegend sind im Bescheid des Sozialamts keinerlei Ermessenerwägungen erkennbar hinsichtlich dessen Entscheidung, Sachleistungen zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid lässt erkennen, dass Grundlage die Vollzugshinweise des Bayerischen Sozialministeriums vom 16.05.00 waren, worin schlichtweg steht, dass Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft Sachleistungen erhalten. In einer Gemeinschaftsunterkunft sei die Leistungserbringung einheitlich zu regeln, damit seien gute Erfahrung gemacht worden und dies hätte sich bewährt. Werden, wie vorliegend, lediglich Vollzugshinweise angewendet, stellt dies noch keine den § 2 Abs. 2 AsylbLG genügende Ermessensentscheidung dar, da die Norm verlangt, dass die zuständige Behörde über die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände befindet (VG Leipzig 2 K 1009/00, B.v. 11.08.00).