Die zuständige Behörde hat die jeweiligen, örtlichen Zustände in der jeweils betroffenen Gemeinschaftsunterkunft zu untersuchen und diesbezüglich eine individuelle Ermessensentscheidung hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung anzustellen. Die Vollzugshinweise haben dabei für das Gericht keine Bindungswirkung (Kopp/Schenke, VwGO § 114 Rn 42). Die Vollzugshinweise tragen nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 2 AsylbLG Rechnung, da es eben Sache der zuständigen Behörde ist, anhand der örtlichen Verhältnisse über die Art der Leistungsgewährung zu befinden (OVG Sachsen 4 BS 228/02, B.v.11.09.02, Asylmagazin 10/ 2002, S. 37).
§ 2 Abs. 2 AsylbLG lag der Umstand zugrunde, dass es in Gemeinschaftsunterkünften häufig zu sozialen Spannungen gekommen ist, die auch darauf beruhten, dass in der selben Einrichtung Sachleistungsempfänger und Geldleistungsempfänger untergebracht waren (GK-AsylbLG, § 2 RdNr. 201). Insofern liegt der Sinn und Zweck der Regelung darin, dass die zuständige Behörde ermächtigt ist, gegebenenfalls zur Verhinderung dieser sozialen Spannungen die Leistungsgewährung in der betroffenen Gemeinschaftsunterkunft einheitlich zu regeln. Dabei hat die Behörde eine Prognose hinsichtlich zu erwartender sozialer Spannungen aufzustellen, für die es von Bedeutung sein kann, ob Asylbewerber, denen unterschiedliche Leistungen gewährt werden, in einem Raum, auf einem Stockwerk oder in einem Gebäude zusammenleben, ob es schon bisher zu Spannungen, z. B. zwischen verschiedenen Volksgruppen oder innerhalb einer Volksgruppe gekommen ist oder ähnliches (VG Leipzig, a.a.O.). Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen Prognose durch das Sozialamt, das hinsichtlich des konkreten Falles keinerlei Ausführungen gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen wurde. Es scheint vielmehr so zu sein, dass allein den Vollzugshinweisen gefolgt wurde und den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten unabhängig davon, ob es zu sozialen Spannungen wegen unterschiedlicher Leistungsgewährung kommen kann oder nicht, keine Rechnung getragen worden ist.
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