VGH Bayern 12 C 03.1544 B.v. 06.10.03 IBIS M4480, Asylmagazin 1/2004, S. 46, www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/4480.pdf Die Ablehnung der Geldleistung unter Berufung auf den Erlass des Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung v. 16.05.02 und mit der Begründung, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft, in der der Kläger untergebracht sei, bei unterschiedlichen Formen der Leistung an Leistungsberechtigte aus unterschiedlichen Kulturkreisen zu Spannungen kommen könne und auch gekommen sei, könnte möglicherweise nicht den Anforderungen an die dem Sozialamt obliegende ordnungsgemäße Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG entsprechen. Denn mit dieser pauschalen Ablehnung einer Geldleistung allein wegen der bloßen Möglichkeit des Entstehens sozialer Spannungen wäre faktisch immer allein die Sachleistung ermessensgerecht. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null würde der in § 2 Abs. 2 AsylbLG enthaltenen Differenzierungsmöglichkeit zwischen Leistungsempfängern nach §§ 2 und 3 AsylbLG nicht gerecht (vgl. OVG Sachsen v. 11.09.02, NVwZ Beilage 2003, 5). Soweit sich das Sozialamt darauf beruft, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft wiederholt zu massiven sozialen Spannungen gekommen sei, hat es nicht dargelegt, aus welchem Anlass diese Spannungen entstanden sind. Es ist immerhin möglich, dass solche Spannungen unabhängig von der Form der Leistungen, etwa wegen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Kulturkreise, gekommen ist.