LSG NRW L 20 B 49/08 AY ER, B.v. 29.08.08www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/13882.pdf Nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) lebende Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben aufgrund § 10 Abs. 3 SGB XII regelmäßig Anspruch auf Leistungen in Form von Geldleistungen. Auch in einer GU sind Sachleistungen nur ausnahmsweise zulässig. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB XII hat die Geldleistung Vorrang vor der Sachleistung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Satz 2 der Vorschrift gehören Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung zu den Sachleistungen. Der Gesetzgeber folgt hier der Auffassung, dass zum normalen Leben in unserer Gesellschaft, an dem teilzunehmen den Leistungsberechtigten durch die Hilfe ermöglicht werden soll, die Bedürfnisbefriedigung über den Markt und mit dem Tauschmittel Geld gehört (LPK-SGB XII, § 10 Rn 22). Die Praxis der Stadt Lippstadt nach § 2 AsylbLG nur Wertgutscheine zu gewähren ist daher rechtswidrig.