VGH Hessen 1 TG 1087/00 v. 30.03.00, Asylmagazin 7-8/2000, 61;
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1543.pdf Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG für geduldete Flüchtlinge aus Restjugoslawien (Sandzak). Geduldete Flüchtlinge dürfen nicht auf die Stellung eines Asylantrages (und dadurch mögliche Leistungen in der Aufnahmeeinrichtung für Asylantragsteller) als anderweitige Hilfsmöglichkeit verwiesen werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Asylantragstellung ist nicht zulässig, wenn sich aus dem ausdrücklich erklärten Willen der Betroffenen gerade kein Asylantrag entnehmen lässt.