§ 2 AsylbLG - Einmalige Beihilfen und Mehrbedarfszuschläge analog SGB XII / BSHG
VG Berlin 8 A 15.94 v.31.01.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2206.pdf Mehrbedarf nach § 2 AsylbLG analog § 23 BSHG wg. Erwerbsunfähigkeit.
VG Hannover, Kammern Hildesheim, 3 B 2044/95 Hi, B.v. 22.12.95,http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1027.pdf Moslemische Flüchtlinge aus Restjugoslawien, die eine Duldung haben, weil ihre Abschiebung oder freiwillige Ausreise derzeit nicht möglich ist, da die Behörden die Rücknahme bzw. Einreise verweigern (vgl. Lagebericht II 4 v. 21.6.95), haben Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe sowie eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung entsprechend der einschlägigen Verwaltungsrichtlinien zum BSHG. Auch moslemische Antragsteller haben Anspruch auf die Weihnachtsbeihilfe, denn der Bedarf für eine Weihnachtsbeihilfe entsteht in allen Kreisen der Bevölkerung aufgrund eines allgemeinen Bedürfnisses nach festlicher Gestaltung und der herausragenden Bedeutung, die das Weihnachtsfest unabhängig von der Konfession und dem Grad der religiösen Bindung vor allem in Deutschland hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.84, 5 C 95/90, BVerwGE 69, S 146, 152 ff.).