OVG Niedersachsen 4 M 696/96, B.v. 22.02.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1028.pdf bestätigt den o.g. Beschluß und führt ergänzend unter Verweis auf seinen Beschluß 4 M 6785/95 v. 21.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1029.pdf aus, daß die Antragsteller ihre Paßlosigkeit nicht zu vertreten haben, wenn sie mit noch gültigen Papieren eingereist waren und der Heimatstaat sich weigert, die Ausweispapiere zu verlängern bzw. neue auszustellen, etwa um ein lukratives Rücknahmeabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen (vgl. dazu Die Zeit v. 30.6.95; Bericht der SFH-Delegation v. 6.2.95, S. 25).