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OVG Nds. 12 L 3349/99 v. 21.06.00, NVwZ Beilage I 2001, 11, IBIS C1602



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OVG Nds. 12 L 3349/99 v. 21.06.00, NVwZ Beilage I 2001, 11, IBIS C1602 Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin ist als Konventionsflüchtling anerkannt und erhält Leistungen nach BSHG. Die Klägerin besitzt eine Aufenthaltsgestattung, die beiden gemeinsamen Kinder als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Duldung, alle drei erhalten Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Wartezeit nach § 2 AsylbLG war im entscheidungserheblichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Das VG hatte den Klägern aufgrund der Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes über § 53 Abs. 6 AuslG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und eine am Zweck des AsylbLG orientierte Auslegung Leistungen nach BSHG zugesprochen. Das OVG hat diese Entscheidung aufgehoben.
Gründe: Die Auslegung gesetzlicher Vorschriften findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers in Widerspruch gerät. Solange sie nicht eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 1 Abs. 2 AsylbLG) oder eine Anerkennung als Asylberechtigte (§ 1 Abs. 3 AsylbLG) erhalten haben, unterfallen die Kläger dem AsylbLG ( § 1 Abs. 1 AsylbLG). Den Klägern ist es zuzumuten, zunächst entweder ihre asylrechtlichen Ansprüche zu verfolgen oder das Asylverfahren zu beenden und nach AuslG eine Aufenthaltsbefugnis als Familienangehörige zu beantragen.
Im Übrigen ist weder dem AsylbLG noch dem BSHG ein Rechtssatz zu entnehmen, dass der leistungsrechtliche Status von Familien vollständig nach dem BSHG zu erfolgen habe, wenn nur ein Familienmitglied nach BSHG leistungsberechtigt ist. Das ergibt sich weder aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 noch aus
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