§ 2 Abs. 3 AsylbLG (ebenso VGH Ba-Wü 7 S 2505/99 v. 17.12.99). § 2 Abs. 3 AsylbLG darf nicht zu einer "an einem Familienmitglied ausgerichteten Besserstellung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG führen (ebenso OVG Nds 4 L 1844/99 v. 31.05.99).
Ein Anspruch auf Leistungen nach BSHG ergibt sich auch nicht aufgrund der Inländergleichbehandlung gem. Art. 23 GK oder Art. 1 EFA i.V.m. Art. 1 + 2 Zusatzprotokoll zum EFA. Die Kläger waren im maßgeblichen Zeitraum als Asylbewerber nicht als Flüchtlinge anerkannt, ihr Aufenthalt war nicht als "rechtmäßig" i.S.v. Art. 23 GK bzw. "erlaubt" i.S.v. Art. 1 EFA anzusehen (vg. dazu VGH Ba-Wü FEVS 49, 375 m.w.N.). Eine leistungsrechtliche Ausstrahlung auf Mitglieder der Kernfamilie entfalten diese Abkommen nicht.
Das AsylbLG verstößt in seiner konkreten Anwendung auf die Kläger auch nicht gegen die Art. 1, 3 und 20 GG (wird ausgeführt, siehe dazu ausführlich bei § 2 AsylbLG - Verfassungsmäßigkeit).