VGH Ba-Wü 7 S 2505/99, B.v. 17.12.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VGH Nr. 2 Der Beschluss des VG Freiburg 8 K 1916/99 v. 27.09.99 (s.o.) wird aufgehoben. Weder dem BSHG noch dem AsylbLG ist ein Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung zu entnehemn. Dies folgt weder aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 3 AsylbLG noch aus allgemeinen Leistungsgrundsätzen oder dem Verfassungsrecht. Solange Ehefrau und Kinder nicht selbst eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG erteilt worden ist, sondern nur eine Dldung, dürften sie zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehören mit der Folge, dass § 120 Abs. 2 BSG der Gewährung von Sozialhilfe entgegensteht. Die Antragsteller sind daher auf das anhängige ausländerrechtliche Verfahren zu verweisen, auch wenn die Rechtsposition des § 31 AuslG wegen Art 6 GG einem Rechtsanspruch nahekommt (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 391 (393) und Hinweis auf OVG NRW, NVwZ 1994, 602 (604); VGH Ba-Wü 13 S 3121/96, U.v. 17.12.1998). Wenn die Antragsteller im ausländerrechtlichen Verfahren erfolgreich sind, käme, wenn die Aufenhaltsbefugnis rückwirkend erteilt würde, auch die nachträgliche Bewilligung von Sozialhilfe in Betracht, wenn die sonstigen Leistungsvorausetzungen gegeben sind.