§ 3 AsylbLG - Grundleistungen
Verfassungsmäßigkeit des Leistungsniveaus nach § 3 AsylbLG
VG Freiburg - 4 K 163/94 -, B.v. 10.2.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1201.pdf, VBlBW 1994, 291: Sachleistungen nach §§1/ 3 AsylbLG im 1. Jahr des Asylverfahrens sind kein Verstoß gegen Art 1 Grundgesetz, ebenso VG Schleswig 13 B 141/93, B.v. 2.12.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1087.pdf und VG Braunschweig 4 B 4737/93, B.v. 27.5.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1088.pdf.
VG Braunschweig 4 A 4304/94, B.v. 19.9.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1089.pdf Leistungskürzungen nach § 3 AsylbLG gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG sind kein Verstoß gegen Art. 1, Art. 3 und Art. 20 Grundgesetz (Menschenwürde/Gleichheitsgrundsatz/Sozialstaatsprinzip). Der Antragsteller (Asylbewerber im 1. Jahr des Asylverfahrens) hat daher keinen Anspruch auf die wegen verfassungswidrigkeit des AsylbLG geltenden gemachten Differenzbeträge zu dem BSHG-Regelsätzen.
Die Höhe des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Existenzminimums ist nicht fixiert. Aus der Entscheidung des BVerfG zur Sozialhilfe als Maßstab des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums (BVerfG v. 25.9.92, BayVbl 1993, 17) folgt nicht, daß die Höhe der Sozialhilfe auch dem durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Existenzminimum entspricht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidungen des BVerwG zum Begriff des menschenwürdigen Lebens (BVerwG v. 22.4.70, BVerwGE 35, 178; BVerwG v. 12.4.84, BVerwGE 69, 146, BVerwG v. 13.12.90, BVerwGE 87,212) berufen, da das BVerwG in allen Fällen nur den in § 1 BSHG niedergelegten Begriff des menschenwürdigen Lebens ausgelegt hat.
Auch aus dem Sozialstaatsgebot (Art 20 GG) folgt nicht der Anspruch auf Leistungen in einem bestimmten Umfang, zwingend ist lediglich die staatliche Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz (BVerfG v. 29.5.90, NJW 1990, 2869). Aus dem "Statistikwarenkorb" (info also 1994, 119) ergibt sich, daß ein um 90.- DM gekürzter Leistungssatz den Mindestvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz noch gerecht wird, ebenso aus der nach § 25 Abs. 2 BSHG bei Arbeitsverweigerung vorgesehenen Einschränkung der Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche.
Der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) verbietet nur eine durch sachliche Unterschiede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Sachliche Gründe sind beim AsylbLG jedoch gegeben wegen der Bedürfnissituation, die regelmäßig nur vorübergehenden und von kurzer Dauer ist, und weil für Ausländer kein Anreiz geschaffen werden soll, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, das die Leistungskürzung nur für das erste Jahr der Antragstellung gilt, und danach solche Bedürfnisse anzuerkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung an hiesige Lebensverhältnisse gerichtet sind.
Landesverfassungsgericht Brandenburg VfGBbg 17, 18, 19/96, B.v. 21.11.96, NVwZ-Beilage 7/97, 49. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2201.pdf Die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des OVG Brandenburg, die Sachleistungsgewährung nach § 2 AsylbLG für zulässig zu erklären, werden als unzulässig verworfen. Die Antragsteller werden darauf verwiesen, zunächst den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht zu durchlaufen. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen und nur bei solchen Grundrechtsverletzungen gelten, die für den Antragsteller "besonders massiv" und die hinzunehmen "ganz und gar unterträglich" wären - die Schwelle für einen solchen Ausnahmefall ist hier noch nicht überschritten (§ 45.2.2 VerfGGBbg).
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