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BVerwG 5 B 90.97 v. 29.9.98; BVerwG 5 B 82.97 v. 29.9.98, NVwZ 1999, 669; FEVS 1999, 97; GK AsylbLG vor § 1 BVerwG Nr. 1



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BVerwG 5 B 90.97 v. 29.9.98; BVerwG 5 B 82.97 v. 29.9.98, NVwZ 1999, 669; FEVS 1999, 97; GK AsylbLG vor § 1 BVerwG Nr. 1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1266.pdf; Asylmagazin 01/1999 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den o.g. Beschluss des OVG Nds. wird zurückgewiesen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1, 3, 6 und 9 AsylbLG F. 1993. Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1, Art 20 GG) ein Existenzminimum dergestalt garantiert ist, dass es Aufgabe des Staates ist, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen. Zu Unrecht meint der Kläger, dieses Existenzminimum werde konkretisiert durch die Regelsatzleistungen des BSHG, weshalb die geringeren Leistungen des AsylbLG verfassungswidrig seien. Zwar ist nach der Rspr. des BVerfG Maßgröße für das einkommenssteuerrechtliche Existenzminimum der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Dabei betont das BVerfG aber die Abhängigkeit von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und stellt insbesondere klar, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, den in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf einzuschätzen. Daraus und aus den oft geänderten Regelsatzhöhen wird deutlich, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt, berechnet auf Grundlage der aktuellen Regelsatzleistungen, nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthilfe gleichgesetzt werden darf.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen. Nach § 6 AsylbLG durften sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich waren. Unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, ist entscheidend, dass die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen ausreichend bemessen sind. Diese Einschätzung des Gesetzgebers hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.

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