OVG NRW 12 A 64/00, B.v. 28.05.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2496.pdf NVwZ-Beilage I 2002, 114; ZFSH/SGB 2002, 620; FEVS 2003, 90; GK AsylbLG § 6 OVG Nr. 5 Der 17jährige Antragsteller macht über die ihm für einen Haushaltsvorstand gewährte Leistung von360.- DM hinaus einen zusätzlichen wachstumsbedingten Ernährungsbedarf geltend, wie ihn auch die Systematik der BSHG-Regelsätze für die Altersstufe 14 - 17 Jahre ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerwG 5 C 55/92, U.v. 15.12.94, FEVS 45, 401). Das AsylbLG gewähre ihm insoweit nicht das verfassungsrechtlich Gebotene.
Das OVG lehnt den Antrag ab, da das AsylbLG mit § 6 eine Auffangvorschrift enthält, die den verfassungsrechtlichen Bedenken die Grundlage entzieht. Entscheidend sei, ob der Antragsteller aufgrund gerade seiner individuelle körperlichen Verfassung einen zusätzlichen Ernährungsbedarf habe, dies sei jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.