§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG - AsylbLG-Leistungen auch für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis?
VG Kassel 5 G 2448/97 (3) vom 28.8.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1285.pdf Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen nach BSHG, sie fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG. Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG, die bereits zweimal bzw. beim Antragsteller zu 2. einmal verlängert worden ist. Rechtsgrundlage für Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ist § 6.6 S. 1 bzw. § 13.1 AuslG, jeweils i.V.m. §§ 30,32 AuslG i.V.m. dem Erlass des hess. Ministeriums des Innern v. 30.12.91 (StAnz 1992,322), bzw. beim Antragsteller zu 2. ein dem hess. Erlass entsprechender Erlass des nds. Innenministeriums v. 20.8.91.
Nach Ziffer 3 des hess. Erlasses erhalten eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 u.a. "Äthiopier, die bis zum 31.12.88 in das Bundesgebiet eingereist sind, sowie bis zum 31.12.90 eingereiste äthiopische Staatsangehörige mit familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Der Begriff der familiären Bindung kann großzügig ausgelegt werden (z.B. Onkel/Tante-Neffe/Nichte, Großeltern-Enkel). Begünstigt werden nur solche Personen, die sich als Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber oder als Ausländer hier aufhalten, deren Aufenthalt aufgrund einer Abschiebungsstoppregelung oder einer Einzelfallentscheidung aus humanitären Gründen geduldet worden war."
Bereits die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an die Antragsteller ist nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erfolgt. Zum einen hatte der äthiopisch-eritreische Krieg bereits vor Erlass der ministeriellen Anordnung im Mai 1991 geendet (ai, Jahresbericht 1992), zum anderen belegt auch die Anknüpfung des Erlasses an bestimmte Einreisezeitpunkte bzw. familiäre Bindungen, dass die humanitären Gründe für die Aufenthaltsbefugnisse jedenfalls nicht im äthiopisch-eritreischen Krieg zu sehen sind. Denn die Anknüpfung an einen bestimmten Einreisezeitpunkt bei Erteilung von Aufenthaltsbefugnisse wegen eines Krieges im Heimatland wäre willkürlich und damit rechtswidrig.
Die Unabhängigkeit der Aufenthaltsbefugnisse von einem Krieg im Heimatland ergibt sich zudem aus der ihrer Verlängerung zugrundeliegenden Regelung im o.g. Erlass des Hess. MI. Ziff. 3.3 des Erlasses sieht vor, dass bei der Verlängerung die Anwendung des § 34.2 AuslG ausgeschlossen ist. Nach § 34.1 AuslG darf die Aufenthaltsbefugnis nicht verlängert werden, wenn die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Der Ausschluss dieser Norm durch die Erlassregelung belegt, dass die Verlängerungen der Aufenthaltsbefugnisse unabhängig von einer Veränderung der Verhältnisse im Heimatland erfolgen sollen. Demnach besitzen die Antragsteller ihre derzeit gültigen Aufenthaltsbefugnisse unabhängig davon, ob in ihrem Heimatland Krieg herrscht oder nicht, also nicht, wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG es fordert - "wegen des Krieges in ihrem Heimatland". Ob § 32 AuslG den Ausschluss des § 34 Abs. 2 AuslG durch Erlass zulässt, ist hier nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen.
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