LSG BaWü L 7 AY 3482/09 B, U.v. 30.04.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2321.pdf, mit Anmerkung Armborst / Berlit, info also 2010, 180 ff.PKH für Klage wegen Verfassungswidrigkeit der Beträge nach § 3 AsylbLGunter Bezugnahme auf BVerfG , U.v. 09.02.10 zur Verfassungswidrigkeit der Alg2 Regelleistungen.
LSG NRW L 20 B 3/09 AY ER, B.v. 31.03.10www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2331.pdf Mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG v. 09.02.10 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sieht das Gericht es als notwendig an, eine Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG im Eilverfahren bereits dann vorzunehmen, wenn der Anordnungsanspruch zweifelhaft und jedenfalls nicht deutlich ausgeschlossen erscheint und keine sonstigen besonders wichtigen Gründe des Einzelfalls dagegen sprechen.