LSG NRW L 20 AY 13/09, B.v. 26.07.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdf Vorlagebeschluss zur Verfassungswidrigkeit des AsylbLG, vgl. Pressemeldung www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/28_07_2010/index.php
Das LSG NRW hält die Beträge nach § 3 Abs 2 AsylbLG (hier: für einen Alleinstehenden) sowie den Barbetrag nach § 3 Abs 1 AsylbLG für verfassungswidrig. Das BVerfG hat nun zu prüfen, ob die Beträge verfassungskonform sind. Die Beträge nach § 3 AsylbLG sind bereits der Höhe nach evident unzureichend, da die Regelsätze nach SGB II/XII um 31 % unterschritten sind. Die Beträge wurden zudem von vorneherein willkürlich festgelegt worden. Die Bundesregierung konnte dem LSG trotz mehrfacher Nachfragen nicht darlegen, weshalb seit 1993 niemals eine Anpassung der Beträge an die Preissteigerung vorgenommen wurde.
§ 3 AsylbLG entspricht deshalb nicht den Anforderungen des zu den ALG-2-Regelsätzen ergangenen BVerfG-Urteils vom 09.02.10 www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html an die aus Art 1 und 20 Grundgesetz (Menschenwürde, Sozialstaat) abzuleitenden Anforderungen bei der Festlegungen der Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Der aus dem Irak stammende Kläger lebt seit 2003 in Deutschland. Er wird nach Ablehnung seines Asylantrags aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen geduldet. Infolge der Verlängerung der Wartefrist des § 2 AsylbLG von 36 auf 48 Monate und des BSG-Urteils vom 17.06.08 zur Umsetzung dieser Fristverlängerung hatte das Sozialamt Eschweiler die Leistungen des Klägers, der bereits seit 2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhielt, vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 erneut auf das Niveau des § 3 AsylbLG gekürzt, um so die auf 48 Monate verlängerte Wartefrist zu erfüllen. Die mangels Übergangsregelung vorgenommene Kürzung hält das LSG grundsätzlich für rechtens.
Anmerkung: Das LSG hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Leistungen nach AsylbLG für Kinder ausreichend sind, und ob auch Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ins AsylbLG einbezogen werden dürfen - der vorliegende Fall gab dazu keinen Anlass. Ggf. wären daher in entsprechenden Fällen weitere Vorlagebeschlüsse anzustreben.
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