SG Mannheim S 9 AY 2678/11 ER, B.v. 10.08.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/SG_Mannheim_AsylbLG_Verfassung.pdf Wegen verfassungwidriger Leistungshöhe für alleinstehenden Asylsuchenden zusätzlich zu den bereits nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen weitere 65,51 € monatlich als Darlehen.
Das Gericht legt den Hartz IV Regelsatz zugrunde, rechnet den Anteil für in der Gemeinschaftsunterkunft bereiten Hausrat und Energie herraus, und spricht im Hinblick auf die vorläufige Regelung im Eilverfahren dem Kläger vorerst die Hälfte der verbleibenden Differenz AsylbLG - Hartz IV zu. Die Stadt Heidelberg wurde verpflichtet, dem Asylbewerber über den im AsylbLG festgelegten Satz hinaus weitere € 65,51 monatlich als Darlehen zu gewähren.
Sinngemäß ebenso für eine Familie mit vier Kindern SG Mannheim S 9 AY 2790/11 ER, B.v. 13.09.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SG-Mannheim_AsylbLG_verfassungswidrig_130911.pdf, aufgehoben durch LSG BW 27.10.11 – L 7 AY 3998/11 ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2362.pdf.
Anmerkung
Der durch das LSG aufgehobenen Beschluss des SG Mannheim setzte als erster seiner Art ein längst überfälliges Zeichen gegen die verfassungswidrig festgesetzen Asylbewerberleistungen und machte deutlich, dass auch Asylbewerber das Recht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums haben.
Obwohl seit Inkrafttreten des AsylbLG im November 1993 die Preise um gut 34 % gestiegen sind, wurden die Beträge entgegen § 3 Abs. 3 AsylbLG nie an die Preisentwicklung angepasst, vgl. www.destatis.de > Preise > Verbraucherpreisindizes > Tabellen > Monatswerte. Der Verbraucherpreisindex betrug im November 1993 83.8 und im März 2012 112,6. Das ergibt eine Steigerung um 34,37 %.
Die Bundesregierung verschleppt dennoch weiterhin die längst überfällige Anpassung der Leistungssätze, obwohl sie spätestens seit November 2010 selbst die Sätze als verfassungswidrig ansieht, vgl. die u.g. Antworten der Bundesregierung zum AsylbLG. Sie geht auch im August 2011 mit keinem Wort auf die Frage ein, weshalb die Beträgeanpassung nach § 3 Abs. 3 AsylbLG zum 1.1.2011 ausblieb, welche Anpassung das BMAS zum 1.1.2012 plant, und nach welcher Methode die Bedarfe künftig ermittelt werden sollen. Man werde mit den Ländern sprechen lautet die Antwort.
Diese und frühere ausweichende Antworten der Bundesregierung zum AsylbLG:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BMAS_AsylbLG_Gesammeltes_Nichtstun.pdf
Siehe zudem die Antworten der Bundesregierung auf BT-Drs 17/979 und BT-Drs. 17/3660
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