Seit 1993 betrug die Inflationsrate über 20 v.H. (vgl. Birk in LPK - SGB XII, § 3 AsylbLG Rn. 11). In der Währung des AsylbLG erhält der Antragsteller neben den anteiligen Kosten für die Unterkunft einen Betrag von DM 374,50. Das sind knapp 70 % dessen, was nach dem SGB XII als notwendig angesehen wird, um ein Leben zu führen, welches sich an den "Lebensgewohnheiten und Erfahrungen" in unserer Gesellschaft orientiert (vgl. BVerwG 5 C 95/80, U.v. 12.04.84, NVWZ 1984, 728; 5 C 34/92, U.v. 21.01.93, FEVS 43, 397) Es ist dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt, dass er seit Jahren nur Leistungen nach § 3 AsylbLG erhält und auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. LSG Ba-Wü L 7 AY 4413/05 ER-B, B.v. 15.11.05) nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahren abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden.