LSG NRW L 20 AY 4/10 B ER, B.v. 01.06.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2335.pdf Leistungen nach § 3 AsylbLG bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V und 17 Jahren Aufenthaltsdauer in Deutschland, ebenso für die 12jährige hier geborene Tochter. Die Vorbezugszeit des § 2 ist nach dem Urteil des BSG v. 17.06.08 nicht erfüllt durch die bisher bezogenen Leistungen der Jugendhilfe, nach BSHG und sonstiges Einkommen. Die Prüfung der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG v. 09.02.10 zur Bemessung der Regelleistung nach SGB II und auf die seit Inkraftreten 1993 unterlassene Beträgeanpassung), der Bemessung der Vorbezugszeiten nach § 2 AsylbLG und der Anwendung des AsylbLG auf langfristig in Deutschland lebende Auskländer bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
BVerfG Urteil vom 18.07.12, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11,www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html
Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind verfassungswidrig. Die Höhe der Grundleistungen wurde vom Gesetzgeber nicht realitätsgerecht ermittelt und begründet. Bis heute wurden keine nachvollziehbaren Berechnungen vorgelegt. Die seit 1993 unveränderten Beträge nach § 3 AsylbLG sind evident unzureichend.