Anmerkung: im Ergebnis ebenso Rundschreiben der Senatssozialverwaltung Berlin, III A 31, Rundschreiben III Nr. 9/2001 v. 05.06.01, IBIS C1713, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1713.pdf
BVerfG 1 BvR 2042/05, B. v. 25.11.05, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2336.pdf Sachverhalt: Der mit einer Deutschen verheiratetet Antragsteller hat wegen einer Ausweisung an Stelle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 nur eine nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Er macht die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 1 I Nr. 3 AsylbLG, § 7 I Satz 2 Halbsatz 2 SGB II geltend.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da Rechtschutz zunächst vor den Fachgerichten geltend zu machen ist, was vorliegend unterblieben ist. Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, gegen die Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis Rechtsmittel - auch im Eilverfahren - zu erheben. Derartige Rechtsbehelfe waren nicht offensichtlich aussichtslos, da die Straftat nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur ein Ermessensausweisungsgrund war. Ein Ausweisungsgrund steht dem Fortbestand eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 AufenthG auch nur "in der Regel" entgegen. Zudem ist Rechtschutz wegen der Leistungsgewährung zunächst im sozialgerichtlichen Verfahren geltend zu machen, auch das ist vorliegend unterbleiben.
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