VG Karlsruhe 2 K 3210/99, B.v. 23.02.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 4 Ein Lebensmittelladen der Diakonie ("Pointstore"), in der Leistungsberechtigte ihren Bedarf über ein Punktekonto decken können, stellt eine vergleichbare unbare Abrechnung i.S.d. § 3 Abs. 2 dar. Dem Ausländer steht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung zu. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die von der Behörde gewählte Leistungsform die Sicherstellung des notwendigen Bedarfs nicht gewährleistet. Die Bedarfsdeckung im Pointstore ist auch nicht wegen der Entfernung dieses Ladens unzumutbar, da er von der Wohnung des Antragstellers gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Ohne öff. Verkehrsmittel wäre allerdings auch dem nicht erwerbstätigen gesundheitlich nicht beeinträchtigten Antragsteller ein täglicher Einkauf wegen des Umfangs des von der 8köpfigen Familie benötigten Warenbedarfs unzumutbar. Insoweit hängt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, den Bedarf in diesem Laden unbar zu decken, davon ab dass das Sozialamt auch die Fahrtkosten zum Einkaufen übernimmt.