Führt der Laden nur Lebensmittel, so ist der übrige notwendige Bedarf (Gesundheits- und Körperpflege und Verbrauchsgüter des Haushalts), soweit keine andere Regelung getroffen wird, durch Geldleistungen zu decken.
Bei Schulmaterialien und Fahrtkosten zur Schule handelt es sich nicht um einen notwendigen Bedarf i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, sondern um zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotene Leistungen, die auch nicht aus dem Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 2 zu finanzieren sind, sondern als zusätzliche Leistungen nach § 6 AsylbLG zu gewähren sind (wird ausgeführt, siehe unter Entscheidungen zu § 6 AsylbLG!).
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