VG Karlsruhe 8 K 3518/99, B.v. 18.04.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 5 Das Verhältnis der Sachleistungen nach § 3 Abs 1 S. 1 zu den in § 3 Abs. 2 aufgezählten Ersatzformen (Wertgutscheine; unbare Abrechnungen, Geldleistungen) ist durch die Priorität der Sachleistungen geprägt, so dass sich entsprechend der Nähe zu den Sachleistungen bei der Wahl der Ersatzform ein Rangverhältnis der Ersatzformen ergibt.
§ 3 Abs. 2 S. 1 ist in überragender Weise von einem öffentlichen, "logistischem" Interesse bestimmt. Dies gibt nicht nur für die Ermessensausübung, sondern auch für das Merkmal der Erforderlichkeit einer Ersatzform. Die Vorschrift lässt daher für die Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten nur einen engen Spielraum. Ein von der Verwaltung gewähltes, gegenüber Geldleistungen vorrangiges Versorgungssystem dürfte sich erst dann als ermessenswidrig erweisen, wenn es sich wegen grundlegender Vernachlässigung existenzieller Interessen im Blick auf die notwendige Bedarfsdeckung des Leistungsberechtigten als schikanös oder untauglich erweist.
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