VG Karlsruhe 8 K 3499/99, U.v. 13.07.01, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 9 (Hauptsacheentscheidung zu VG Karlsruhe 8 K 3518/99, B.v. 18.04.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 5, bestätigt durch VGH Ba-Wü 7 S 1172/00, B.v. 20.06.00, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VGH Nr. 2.1). Leitsätze:
1. Auch nach der AsylbLG-Novelle 1997 besteht, vom Vorrang der Sachleistungen abgesehen, ein Rangverhältnis der drei Ersatzformen (Wertgutscheine, andere vergleichbare unbare Abrechnungen, Geldleistungen) untereinander.
2. Gesetzeszweck und - systematik, insbesondere die unterschiedliche Nähe der einzelnen Ersatzformen zu den Sachleistungen, gebieten eine Auslegung des § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG, wonach das Rangverhältnis der Ersatzformen untereinander durch die dort genannte Reihenfolge bestimmt ist. Bei der Wahl der Ersatzformen ist diesem Rangverhältnis durch entsprechende Anwendung des den Übergang von den Sachleistungen zu den Ersatzformen rechtfertigenden "Soweit-Vorbehalts" Rechnung zu tragen.
3. Zu den den "Soweit-Vorbehalt" tragenden Merkmalen " Umstände" und "erforderlich".
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