SG Koblenz S 11 AY 5/12 v. 29.06.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2466.pdfNachzahlungen vor Gericht erstrittener Leistungen nach § 3 AsylbLG haben in Form von Bargeld zu erfolgen, nicht als Wertgutscheine. Eine nachträgliche Sicherung eines in der Vergangenheit liegenden Bedarfs ist zwangsläufig nur in Form von Geldleistungen möglich. Der Leistungsberechtigte muss in die Lage versetzt werden, während der rechtswidrigen Leistungsvorenthaltung möglicherweise entstandene Schulden zu tilgen. Das Ermessen bezüglich der Form der Leistungen ist bei Nachzahlungen auf Null reduziert.
SG Hildesheim S 42 AY 126/11 U.v. 12.12.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2522.pdf Die Nachzahlung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG hat stets in voller Höhe in Form von Geldleistungen zu erfolgen.
LSG BW L 7 AY 726/11 U.v.25.10.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2524.pdf (Revision zugelassen) Kein Anspruch auf die 4%ige Verzinsung von AsylbLG-Nachzahlungsansprüchennach § 44 SGB I, da § 44 SGB I auf AsylbLG-Leistungen nicht anwendbar ist.