§ 3 AsylbLG - einmalige Beihilfen für notwendigen Hausrat
VG Bremen S 6 K 1728/05, U.v. 11.05.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2098.pdf
Anspruch nach § 3 AsylbLG auf 50 € für einen Backofen sowie je 75 € für einen DVBT-Receiver und einen gebrauchten Fernseher. Nach § 3 ist u.a. der notwendige Bedarf an Gebrauchgütern des Haushalts zu gewähren. Zwei Kochplatten sind für den in einer eigenen Unterkunft untergebrachten Antragsteller nicht ausreichend, ihm wird so gänzlich die Möglichkeit genommen, Speisen zuzubereiten, die lediglich in einem Backofen zubereitet werden können, etwa (Fertig)speisen wie Auflauf, Pizza, Pommes Frites. Ein Fernseher dient der Information und Kommunikation und gehört zum notwendigen Bedarf nach BSHG (BVerwG 5 C 9.01 v. 28.11.01). Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften haben dort in der Regel die Möglichkeit, in Fernsehzimmern ihren Informationsbedarf (z.B. über die Situation im Herkunftsland) durch Nachrichtensendungen zu befriedigen. Dies war dem Kläger nicht möglich.
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